Statuten vom 12. August 2023

§ 1           Name, Sitz und Domizil

Unter dem Namen „Verein Pacific 01 202“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Lyss

Das Vereinsdomizil befindet sich am Steinweg 29, 3250 Lyss

 

§ 2           Zweck

Der Verein verfolgt hauptsächlich das Ziel, die vereinseigene Dampflokomotive Pacific 01 202 (Henschel/Kassel, Fabr.Nr. 23254; Baujahr 1936) als Zeugin der Technikgeschichte in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

Daneben kann der Verein weitere Schienenfahrzeuge beschaffen, instand halten und betreiben, soweit es die finanziellen und personellen Ressourcen zulassen und das Hauptziel dadurch nicht gefährdet wird.

 

§ 3           Betrieb der Lokomotive

Der Verein setzt die Dampflokomotive Pacific 01 202 zur Traktion von nostalgischen bzw. touristischen Eisenbahnzügen hauptsächlich auf dem Schienennetz der Schweiz und Deutschlands ein.

Er erbringt diese Traktionsleistungen im Auftrag Dritter oder organisiert Fahrten in eigener Verantwortung.

Zur Erreichung des Vereinszwecks können Fahrten mit angemieteten Fahrzeugen durchgeführt werden.

 

§ 4           Zugang zum Schienennetz

Der Verein beansprucht den Zugang zum Schienennetz mittels Vereinbarung mit zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen.

 

§ 5           Aktivmitglieder

Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen.

Die Aktivmitglieder nehmen in vollem Umfang am Vereinsleben teil und tragen durch persönlichen Einsatz sowie durch die Leistung von jährlichen Mitgliederbeiträgen zur Erreichung des Vereinszwecks bei. Sie werden über alle Angelegenheiten des Vereins unterrichtet, verfügen in der Vereinsversammlung über das Stimm- und Wahlrecht und haben Anrecht auf Vergünstigungen bei den vom Verein durchgeführten Sonderfahrten.

Die Vereinsversammlung kann verdiente Aktivmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese behalten ihre bisherigen Rechte bei, sind jedoch von sämtlichen Pflichten dem Verein gegenüber entbunden.

Die Mitgliedschaft im Verein ist unvererblich und nicht übertragbar.

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist auf jede Vereinsversammlung hin möglich. Eine Änderung des Vereinszwecks berechtigt zum sofortigen Austritt aus dem Verein.

Die Vereinsversammlung kann ein Mitglied ohne Grundangabe ausschliessen.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

 

§ 6           Passivmitglieder

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand.

Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer den Verein durch einen jährlichen, vom Vorstand zu bestimmenden Beitrag unterstützen will.

Passivmitglieder werden über die Aktivitäten des Vereins regelmässig informiert.

 

§ 7           Organisation des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)          die Vereinsversammlung;

b)          der Vorstand;

c)           die Revisionsstelle.

 

§ 8           Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, zusammen. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung muss in jedem Fall bei drohendem Verlust der Zahlungsfähigkeit des Vereins stattfinden. Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung müssen bis Ende Dezember dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder allenfalls von der Revisionsstelle unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über andere als auf die Tagesordnung gesetzte Gegenstände darf die Versammlung keine verbindlichen Beschlüsse fassen.

Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Vereinsversammlung hat jedes Aktivmitglied grundsätzlich eine Stimme. Zur Ausübung des Stimm- und Wahlrechts kann ein anderes Aktivmitglied schriftlich bevollmächtigt werden; ein Aktivmitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Vereinsversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Statuten sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse jeder Vereinsversammlung ist durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen.

Die Vereinsversammlung ist nicht öffentlich. Passivmitglieder und Sponsoren können der Versammlung mit beratender Stimme beiwohnen; über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.

 

§ 9           Aufgaben der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist ausschliesslich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)          Genehmigung der Rechnung und des Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, Entlastung des Vorstands;

b)          Genehmigung des Budgets für das neue Geschäftsjahr;

c)           Festsetzung des Beitrags für Aktivmitglieder, dessen Höhe mindestens CHF 100.-- beträgt;

d)          Ausgaben für die laufende Geschäftsführung ausserhalb des Budgets von insgesamt mehr als CHF 20'000.--; davon ausgenommen sind einmalige Ausgaben von mehr als CHF 50'000.-- für unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung der Lokomotive Pacific 01 202 oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs.

e)           Eingehen von Darlehensschulden von insgesamt mehr als CHF 20'000.--;

f)            Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen
Mitglieder des Vorstands;

g)           Wahl der Revisionsstelle;

h)          Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und der Revisionsstelle aus wichtigen Gründen;

i)            Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern;

j)            Ernennung von Ehrenmitgliedern;


k)          Beschlussfassung über Anträge des Vorstands sowie von
Mitgliedern

l)            Änderung der Statuten;

m)        Auflösung des Vereins.

 

§ 10         Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen; dieses bedarf nachträglich der Bestätigung durch die nächste Vereinsversammlung.

Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Die zur Geschäftsbesorgung nach den Umständen erforderlichen Aufwendungen werden abgegolten.

Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche mündlich oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands können einvernehmlich auch ohne Einhaltung von Verfahrensvorschriften zu einer Vorstandssitzung zusammentreten und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse fassen.

Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

§ 11         Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder der Revisionsstelle zugewiesen sind.

Er erfüllt seine Aufgaben mit aller Sorgfalt, achtet auf eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchführung und auf die Erhaltung des Vereinsvermögens, unterrichtet die Vereinsmitglieder über alle wesentlichen Vorkommnisse, gibt der Vereinsversammlung auf Verlangen Auskunft über den Stand der Geschäfte und legt nach Beendigung seines Amtes Rechenschaft ab.

Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident vertritt jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach aussen. Die Vertretungsmacht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die im Rahmen des Vereinszwecks liegen.

Der Vorstand kann den Unterhalt und den Betrieb der Lokomotive Pacific 01 202 sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Sonderfahrten nach Massgabe eines Betriebshandbuchs ganz oder teilweise an eine Betriebsgruppe unter der Leitung eines Vorstandsdelegierten (Betriebsleiters) übertragen.

In diesem Betriebshandbuch müssen Zuständigkeit und Organisation der Betriebsgruppe umschrieben und die Übertragung beschränkter Vertretungsbefugnisse an weitere, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder geregelt sein.

 

§ 12         Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus einem Revisor und einem Ersatzrevisor, die beide fachkundig und vom Vorstand unabhängig sein müssen.

Sie wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Stellt sie bei der Durchführung der Prüfung Verstösse dagegen fest, so meldet sie dies dem Vorstand, in wichtigen Fällen auch der Vereinsversammlung.

Der Vorstand stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt ihr die benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.

 

§ 13         Haftung des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder über deren Beitragspflicht hinaus ist ausgeschlossen.

 

§ 14         Auflösung des Vereins

Wird der Verein durch Vereinsbeschluss aufgelöst, so ist die Lokomotive Pacific 01 202 zusammen mit dem übrigen Vereinsvermögen ins Eigentum eines Vereins oder einer anderen nicht wirtschaftlichen Zwecken dienenden Institution zu übertragen, welche sich der Erhaltung historischer Eisenbahnfahrzeuge widmet. Eine Überstellung der Lokomotive Pacific 01 202 ins Ausland ist nur zulässig, sofern dies zu ihrer langfristigen Erhaltung unumgänglich ist.

Scheidet eine weitere Erhaltung der Lokomotive Pacific 01 202 auch in nicht betriebsfähigem Zustand aus, so ist der Erlös aus ihrer Verwertung wie auch das übrige Vereinsvermögen gemäss Absatz 1 zu verwenden.

Im Falle der Auflösung des Vereins von Gesetzes wegen erfolgt die Liquidation nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kontrollstelle. Ein Liquidationsüberschuss ist gemäss Absatz 1 zu verwenden.

Diese Statuten wurden in der Vereinsversammlung vom 12. August 2023 beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.

 

Der Versammlungsleiter:  

Thomas Frieden

Präsident
Der Protokollführer:

Markus Schaub
Vizepräsident